4. Der Wucher oder: Die Höhe des Zinsfußes im Vormärz

 

Als Wucher wird traditionell derjenige Geldverleih bezeichnet, dessen Zins über dem gesetzlich festgelegten Höchstzins liegt. Es wird somit eine rein quantitative Bestimmung zur Charakterisierung dessen, was Wucher sei, herangezogen. Meinen Einwand gegen diese Art der Begriffsbestimmung habe ich (siehe Teil I. 1.) bereits ausgedrückt. In diesem Abschnitt soll die Höhe des Zinsfußes einer Untersuchung unterzogen werden. Trotz des ausdrücklichen Verbotes des höheren Zinses war der Wucher in den Ländern der Monarchie, so auch in Ungarn, gang und gäbe. Die Gesetze gegen den Wucher gingen stets einher mit der Klage über ihn.

 

1.) Legaler und erhöhter Zinsfuß

Der gesetzliche Zinsfuß in Ungarn betrug 6%. Verschiedene Quellen erwähnen jedoch für den Vormärz einen landesüblichen Zinsfuß von 15-25%. Nachdem der gesetzliche Zins im Vertrag nicht überschritten werden durfte, sicherten die Gläubiger sich diesen Wucherzins entweder durch die sogenannten Auszugalien-Wechsel, in denen eine ganz andere Summe aufschien als die, die tatsächlich verliehen worden war. Eine andere Möglichkeit war die Festsetzung einer Provision, die für die Gewährung des Kredits zusätzlich zu bezahlen war. Ein Gutachten der ungarischen Hofkanzlei aus dem Jahr 1844 berichtet darüber: „Gegenwärtig ist der Geldmangel in Ungarn so groß, daß man den herrschenden Geldzinsfuß durchschnittlich auf 20-30% rechnen kann, sogar diejenigen, welche die besten Hypotheken aufweisen, müssen 10-20% aufopfern, um zu einem 6%-igen Darlehen gelangen zu können.“(1)

„Im Komitat Csongrád war es (in der Zeit vor 1848) keine Seltenheit, daß selbst derjenige Grundbesitzer, der über geregelte Verhältnisse verfügte, zwischen 12% und 15% Zinsen zahlen mußte. Die Zahl der Wucherer wuchs fortwährend, da diese sichtlich gut verdienten. Was bei den Zinsen von 25, 40, sogar 50%, die sie verlangten, kein Wunder war.“(2)

„1818 beklagt sich (Josef) Dessewffy darüber, daß ihm, »dem allseits beliebten berühmten Abgeordneten … aus ihm und seinen Kindern gegenüber gehegter Liebe, nicht etwa Juden, sondern Christen und Adlige, Grundbesitzer, Ungarn« Kredite zu 24% anbieten.“(3)

Klagen wegen Wucher waren selten von Erfolg gekrönt, sodaß der Wucherer kaum mit Strafverfolgung zu rechnen hatte und völlig offen seinem Geschäft nachgehen konnte:

„Ein Geldverleiher prahlte ungehemmt vor seinen Bekannten, daß sein bedrängter Klient bereits so viel an Zinsen gezahlt habe, daß seine Schuldbriefe im Grunde längst abgezahlt wären: dennoch müsse er nochmals vollen Wert aller dieser Schuldscheine bezahlen.“(4)

„In einem Schuldprozeß wird 1832 festgestellt, daß der Kläger ein landesweit bekannter Wucherer ist, der Kredite zu 12% vergibt.“(5)

 

2.) Für eine Aufhebung der Wucherverbotsgesetze

Es erheben sich aber neben allen Beschwerden und Klagen über das Überhandnehmen des Wuchers auch Stimmen zu seiner Verteidigung – als eines ehrenwerten Geschäftes, das ungerechtfertigterweise einen schlechten Ruf genießt, obwohl es doch für das aufkommende Unternehmertum wertvolle Dienste leistet. Kein Geringerer als der österreiche Hofkammerpräsident Kübeck hat sich zum Anwalt des ehrbaren Geldverleihers, der zu leicht in den Ruch des Wuchers geraten kann, gemacht. Auch hier bemüht der glühende Kant-Anhänger spitzfindige Unterscheidungen zwischen moralisch, sittlich und rechtmäßig:

„Wucher ist unstreitig eine unsittliche Handlung und kann unter Umständen, wo weder Gesetz noch Meinung einen Wucher bezeichnen, doch ein solcher aus dem moralischen Standpunkte … sein, während umgekehrt, eine nach dem Gesetze als Wucher sich darstellende Handlung in moralischer Würdigung sich tadellos bewähren kann. Es ist z.B. Jemand in dem Falle, eine Unternehmung mit dem Vortheile einer 12% oder 15% Verzinsung der Vorauslage zu vollziehen, und es wird ihm ohne Sicherheit und Vertrauen ein Kapital zu 8% oder 10% Zinsen geliehen, wodurch er in den Stand gesetzt wird, seinen Wohlstand zu gründen und zu Reichthum zu gelangen. Hier würde das Gesetz den Verleiher als Wucherer bestrafen, während er doch als Freund und Wohlthäter des Unternehmers anzusehen ist.“(6)

Kübeck spricht hier hinter philosophischen Schnörkeln das aus, was den Wucherkredit vom kapitalistischen Kredit unterscheidet: Es ist das Verhältnis des verlangten Zinses zum Gewinn des Unternehmers. Ist der Zins höher als der Gewinn, so liegt Wucher vor, ist er geringer, dann nicht. Der Geldverleiher kennt natürlich vorher den erzielten Gewinn des Unternehmers nicht, daher ist er gar nicht in der Lage, zwischen Wucher- und „anständigem“ Zins zu unterscheiden, sondern er nimmt, was er erhalten kann. Der Zinsfuß eines Landes wird daher nur dadurch gesenkt, daß genügend Geldkapital vorhanden ist, um zueinander in Konkurrenz zu treten, und nicht durch Gesetze. Und der Zinsfuß erweist sich als „solid“, die Geldverleiher als „Freunde und Wohltäter“ des Unternehmers, wenn die Gewinne so beschaffen sind, daß der Zins aus ihnen ohne Abzug vom Kapital bezahlt werden kann.

Das letzte Argument Kübecks lautet: Wucher kann nicht ungesetzlich sein, denn der Staat selbst zahlt oft Wucherzinsen: „Auch die Regierungen, wenn sie sich in finanzieller Bedrängnis befinden, sind genöthigt, höhere Preise für das Aufbringen von Anleihen zuzugestehen.“(7) Womit er zweifellos recht hat!

Der Preßburger Kaufmann und Geldverleiher Wachtler hält den Wucher gar für eine Erfindung, ähnlich den Hexen. Dazu bemüht er sogar die Etymologie: „Usura“ bezeichne im Lateinischen einfach das Zinsnehmen an sich und nicht eine anrüchige Handlung. Auch Sonnenfels’ Abhandlung „Grundsätze der Polizey, Handlung und Finanz“ wird von ihm als Berufungsinstanz zitiert: „§ 318: Die Gesetzgebung hat also, nach richtigen Grundsätzen, zwischen Borger und Leiher, als Vertrag errichtende, niemals zu treten. § 321: Verordnungen also sind zur Erniedrigung der Zinsen unwirksam.“ Das Verbot des Wuchers, so argumentiert er weiter, widersetze sich dem Prinzip der Konkurrenz, demzufolge jeder für seine Ware soviel verlangen könne, als der andere bereit ist, zu zahlen. Der Schutz des Schuldners durch die Gesetzgebung stelle einen Eingriff in die Eigentumsrechte (ergänze: des Gläubigers) dar. Und daß ein schlechter Schuldner mehr zahlen müsse als ein guter, sei völlig verständlich: Denn auch die schlechte Ware müsse billiger sein als die gute.(8) Die Aufhebung des Wucherverbotes würde daher niemandem schaden:

„Und was würde denn nach Aufhebung der Wuchergesetze geschehen? Welchen Nachtheil hätte sie für das allgemeine Wohl? Der Mann von Ehre, und anerkanntem Kredit würde, wie heute, so auch ferner, Geld zu 4, oder 5, oder 6% Interesse bekommen; der zweydeutigere würde 8, vielleicht 10, vielleicht 12% zahlen müssen, und Mancher würde, von der öffentlichen Stimme taxiert, auch selbst zu 24% keines bekommen, wenn er nicht Gelegenheit fände, einen Unwissenden anzuschmieren.“(9)

Wachtlers Berufung auf den Vertrag als reine Privatsache, in die sich die Staatsgewalt mit ihren Gesetzen möglichst wenig einmischen soll, verschweigt vornehm, daß eben diese Staatsgewalt gerade die Gültigkeit des Vertrages garantiert, ihm also erst die Möglichkeit verschafft, den säumigen Schuldner vor das Gericht zu zitieren. Sein Verweis auf das Eigentum und den Markt ist jedoch korrekt: Wenn das Eigentum anerkannt ist, so auch die Preisfestsetzung des Besitzers, die Wucher-Verbotsgesetze stellen daher einen Widerspruch zum bürgerlichen Eigentum dar.

Auch hier (vergl. auch Teil I. 2. Kredittheorien des Vormärz) macht er den Zinsfuß zu einer Charakterfrage: Der „Mann von Ehre und anerkanntem Kredit“ – wer ist das? Beziehungsweise, wer ist das nicht? Wenn nur der gute Ruf entscheidend wäre bei der Kreditvergabe, so wäre der Kredit ja wohlfeil zu haben und jeder müßte sich nur um einen guten Ruf bemühen. Umgekehrt, wer würde einem bekanntermaßen Zahlungsunwilligen Kredit geben? Wer ist der „schlechte Schuldner“ Wachtlers? Die oben zitierten Personen, Leute wie Dessewffy, Szücs, Kazinczy, hätte Wachtler wahrscheinlich nicht unbedingt als „schlechte Schuldner“ bezeichnet, dennoch wurden ihnen Wucherkredite angeboten. In seinem Interesse, seinem eigenen Geldverleih-Geschäft ungestört nachgehen zu wollen, entwirft er ein Bild des Schuldners, das lediglich psychologische Kategorien bemüht, wirtschaftliche jedoch nicht.

Der Zinsfuß ist für Wachtler dann begründet, wenn der Kreditgeber auf seine Kosten kommt:

„Ich habe oft sagen gehört, daß auch 6% ein hoher Zinsfuß seie. Dieser Einwurf ist, je nach Umständen, grundlos oder gegründet. Es gibt Zeiten, … wo 6% allerdings ein mehr als hinreichender,“ (hinreichend für wen?) „aber auch wieder Perioden, wo es kein hinreichender Zins ist. Wer wird dieses in Casu concreto bestimmen? Unstreitig, am besten die Partheyen selbst, die Konjunktur, die Konkurrenz.“(10)

Wachtler hat allerdings recht mit der Feststellung, daß die Kriminalisierung des höheren Zinses ihn nicht zum Verschwinden bringt, sondern ihn nur in die Illegalität verdrängt. Die Ahndung der Verstöße gegen das Wuchergesetz scheint aber im Vormärz kaum mehr stattgefunden zu haben, die Wucher-Verbotsgesetze waren also reine Papiertiger. Aber auch die Gesetze selbst waren so abgefaßt, daß sie es auch für den Schuldner nicht unbedingt ratsam erscheinen ließen, vor Gericht sein verletztes Recht einzufordern: Schließlich – getreu der Logik eines Vertrages, der eben beide Seiten bindet, – bedrohten die Gesetze auch den Schuldner, nicht nur den Gläubiger. Bei etwas idealistischer Betrachtungsweise der österreichischen Erblande berichtet eine zeitgenössische Quelle aus dem Jahre 1842:

„Es“ (die Berufung auf angebliche Wucherzinsen) „ist eine sehr gewöhnliche, alltägliche, ja sogar bereits veraltete Verteidigungsmethode desjenigen Schuldners, der bei der Kreditaufnahme bereit ist, Leib und Seele zu verkaufen, aber danach nicht zahlen will. Mit dieser Beschuldigung bezichtigt der Graf die wohlhabenderen Bürger Österreichs, wo weniger strenge Gesetze gegen den Wucher existieren, als in unserem Vaterlande, wo hingegen … nicht nur kein Wucher ausgeübt wird, sondern zu 5 oder auch 4% beliebig viel Kredit gegeben wird; während in unserer teuren Heimat, wo zahlreiche den Wucher bestrafende Gesetze existieren, nach allgemeiner Erfahrung dem Schuldner 24% und mehr abgepreßt werden.
Darüber hinaus zieht eine Wucherklage nach unseren Gesetzen z.B. mit dem Artikel 144 aus 1647 den um Kredit Ansuchenden genauso zur Verantwortung wie den Anbietenden: »Ultra iustum interesse 6% tam debitoribus sese obligare, quam creditoribus deinceps exigere non liceat.«“(11)

Ein Sinken des Zinsfußes in Ungarn in den 40-er Jahren durch die Gründung von Kreditinstituten wie den ungarischen Sparkassen und der Kommerzbank nimmt Vargha an: Die Zugänglichkeit von Kredit für jedermann, so meint er, habe die privaten Geldhändler zur Mäßigung genötigt. Das ist eine seiner Erklärungen für die vergleichsweise geringe Inanspruchnahme des Bankkredits.(12) Genauere Angaben zu diesem Phänomen stehen nicht zur Verfügung, die zeitgenössischen Quellen äußern sich eher in entgegengesetzter Weise.

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(1) FA, PA 4328/1845

(2) Zsilinszky, S170

(3) Kazinczy Levelezése, Band 16, S. 35, zitiert nach: Iványi-Grünwald 2, S. 67

(4) Vörös Károly, Egy győri nemes /Szűts Adolf/ könyvtára, zitiert nach: Balázs, S. 88

(5) Iványi-Grünwald 2, S. 63

(6) FA, PA 8561/1845

(7) ebd.

(8) Wachtler, S. 109-136

(9) ebd., S. 151

(10) ebd., S. 157

(11) Értesítés, S. 63 (Übers. „Es ist weder dem Schuldner erlaubt, sich auf mehr als 6% Zinsen zu verpflichten, noch dem XXX XXX Gläubiger, mehr als 6% Zinsen zu verlangen.“)

(12) Vargha 2, S. 157

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Der Wucher gehört übrigens keineswegs der fernen Vergangenheit an: Er ist zumindest in der EU weit verbreitet und salonfähig, und völlig gesetzeskonform: Wucher heute (2016)

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