V. TEIL. DIE STADT, MANUFAKTUREN UND HANDEL

 

1. Der kommerzielle Kredit. Der Wechsel.

 

1.) Der ungarische Wechsel und seine Tücken

Der Wechsel als kaufmännisches Zahlungsmittel war in Ungarn durchaus gebräuchlich, machte aber vom 18. Jahrhundert bis in den Vormärz einen beträchtlichen Abstieg durch. Der Grund hierfür lag in der österreichischen Zollpolitik, die durch hohe Transit- und Einfuhrzölle sowie Einfuhrverbote für diejenigen Waren, die auch in den österreichischen Erblanden hergestellt wurden, die traditionellen Handelsverbindungen Ungarns zerstörte und den gesamten Handel in und über die österreichische Reichshälfte umleitete. (Ungarn war nämlich vollständig von österreichischem Zollterritorium umgeben, das von Siebenbürgen über die Militärgrenze und die österreichischen Erblande bis Galizien und Lodomerien reichte. Die einzige Ausnahme war Fiume, der Handel über Fiume scheiterte jedoch an den unbrauchbaren Transportwegen.) Dadurch standen die ungarischen Händler fast nur mit österreichischen Kaufleuten, vor allem in Wien und in Triest, in Geschäftsverbindung und mußten dadurch erstens den in Vergleich zu anderen westeuropäischen Ländern höheren Zinsfuß entrichten, meist aber noch zusätzlich eine Provision, die damit begründet wurde, daß ein ungarischer Wechsel per se ein Risiko darstellte. Ungarn verfügte nämlich bis 1840 über keine Wechselgesetze und Wechselgerichte. Die Einrichtung von Wechselgerichten war sowohl unter Maria Theresia(1) als auch unter Joseph II. ins Auge gefaßt worden, aber im Kompetenzendschungel der österreichischen und ungarischen Verwaltungsbehörden untergegangen. Und zwar scheiterte die Einführung eines Wechselrechtes bereits im 18. Jahrhundert an der Frage, ob die Wechselfähigkeit auch auf Adelige auszudehnen wäre. Die beiden höchsten Instanzen in Ungarn, die Septemviraltafel und der Statthaltereirat, vertraten hier nämlich eine entgegengesetzte Meinung.(2) Nur im über eine völlig eigene Rechtsstellung verfügenden Fiume wurde 1789 ein Wechselgericht eingerichtet, das aber für den Rest von Ungarn keinerlei Bedeutung hatte.
Prozesse wegen Wechselforderungen fanden daher im Rahmen der bereits beschriebenen Schuldprozeßordnung statt. Das zuständige oberste Gericht für alle Rechtsstreitigkeiten von Stadtbürgern war bis zur Einführung des Wechselgesetzes das Tavernikalgericht, das Wechselforderungen als gewöhnliche Schulden behandelte, und durch die Nichtigerklärung des Wechselregresses praktisch jegliche Forderung auf Grundlage eines Wechsels zum Scheitern verurteilte. Der Pester Großhändler und Bankier Friedrich Kappel schrieb mit Bezugnahme auf diese Rechtslage an eine Triester Firma:

„Gegenüber unseren ungarischen Geschäftsfreunden müssen wir Vorsicht walten lassen, denn wir haben kein Wechselgericht, so können Jahre vergehen, bis wir unser Geld wieder sehen. Wir sollten den Wechsel nur in dem Falle verwenden, in welchem der Schuldner dies ausdrücklich wünscht. Noch schwieriger ist die Lage in den Provinzstädten, wo der Begriff des Wechselprotestes unbekannt ist.“(3)

Auch bei Wechseln gab es die Möglichkeit der Unterwerfung unter ein außerhalb Ungarns liegendes Gericht. Bei einem Wechsel im Archiv der Stadt Kaschau (Košice, Slowakei) aus dem Jahre 1815, der in Wien an die Order des Kaschauer Händlers Koppi ausgestellt war, findet sich auf der Rückseite der österreichische Kontrollstempel.(4) In diesem Fall war die Rechtslage eindeutig, der Wechsel in Wien einklagbar.

Es existierten vorgedruckte Formulare sowohl für Solawechsel als auch für gezogene Wechsel, in denen die Unterwerfung unter das niederösterreichische Mercantil- und Wechselgericht ausdrücklich festgehalten wird. Bei einem Wechsel aus dem Jahr 1837 sind zusätzlich noch die ungarischen Marktgerichte, der Artikel 18/1836 und das summarische Verfahren im vorgedruckten Text gesondert angeführt.(5)

Der Verlauf derjenigen Wechselprozesse, die tatsächlich vor österreichischen Gerichten verhandelt wurden, kann leider nicht weiter verfolgt werden, da weder der Aktenbestand des Cambio-Mercantil-Gerichts noch der der niederösterreichischen Landrechte erhalten geblieben ist.

Es gab noch andere ungarische Besonderheiten, die das Einklagen eines Wechsels erschwerten: Wegen des Bargeldmangels galt eine binnen 90 Tagen beglichene Schuld in Ungarn als Barzahlung, während in der österreichischen Reichshälfte 3 Monate bereits das Verfallsdatum eines Wechsels markierten. In einem Artikel Kossuths findet sich die Bemerkung: „Müssen wir nicht erröten, wenn wir uns daran erinnern, daß in den Aufzeichnungen der Londoner, Pariser, oder auch nur Leipziger Kaufleute bei den auf Pest lautenden Wechseln nie das Ausstellungsdatum vermerkt ist?“(6) Auf diese Weise trugen offenbar die ausländischen Handelspartner den ungarischen Verhältnissen Rechnung, da sie mit einer Zahlung innerhalb der international üblichen Frist von vornherein nicht rechneten.

Wie sehr die in Ungarn herrschende Kapitalschwäche und die rechtliche Ungewißheit um den Wechsel die Verwertung des kaufmännischen Kapitals lähmte, hat der Preßburger Kaufmann Wachtler 1831 beschrieben:

„Wenn ich etwas gegen einen Wechsel auf 3 Monate Zeit verkaufe, und für den gewissen Eingang des Geldes moralische Gewißheit habe, so begebe ich den Wechsel vielleicht in der nächsten Woche, vielleicht schon am folgenden Tage und mache mit dem Gelde eine neue nützliche Operation. So tut es auch mein Cessionär, und so auch jeder nachfolgende Inhaber des Wechsels. So kann das durch ein und denselben Wechsel vorgestellte Geld die Stelle des Geldes so oft als der Wechsel in andere Hände cediert wird, vertreten. Das kann aber bei uns kein vorsichtiger Mann tun, weil er nicht versichert ist, seine Forderungs-Urkunden bei Verfallszeit bezahlt zu bekommen. Bei uns muß ich den Wechsel ablaufen lassen, dieser bleibt also die ganze Zeit hindurch ein totes Papier, während welcher es nichts Neues hervorbringen kann, und selbst zu dessen Verfallszeit muß ich ängstlich abwarten, ob es meinem Schuldner belieben wird, zu zahlen oder nicht. Dieses ist der Unterschied zwischen hier und anderswo und dieses ist die wahre Ursache des gehemmten Geldumlaufes, folglich des vermeintlichen Geldmangels.“(7)

Ähnlich argumentierte Ferenc Deák auf dem Reichstag von 1840 für die Annahme eines Wechselgesetzes: „In unserem Land ist zwar nicht der einzige Grund, aber eine der gewichtigsten Ursachen des vor sich hin kümmernden Handels und des eingeschränkten Kredites darin zu suchen, daß es hierzulande beinahe unmöglich war, einen Wechsel zirkulieren zu lassen, im Auslande jedoch ein ungarischer Wechsel ohne ausländische Bürgschaft kaum angenommen wurde.“(8)

Der Wechsel war also in Ungarn nur begrenzt dasjenige kaufmännische Zahlungsmittel, dessen Zweck darin besteht, eine augenblickliche Zahlungsunfähigkeit des Käufers nicht zum Hindernis des Zustandekommens eines Geschäftes werden zu lassen. Der erste Käufer mochte wohl einen Wechsel ausstellen, aber dieser konnte beinahe nicht weiterindossiert werden, stattete also den Verkäufer nicht mit Zahlungsfähigkeit aus, sondern nur mit einem gewöhnlichen Schuldbrief. Das war tatsächlich ein ernstes Hemmnis des Handels in Ungarn, aber es stellt sich die Frage, ob viele Geschäfte deswegen nicht abgeschlossen wurden, weil die Kaufleute zuviel „totes Papier“ bei sich herumliegen hatten, das sie nicht in die Zirkulation werfen konnten – oder ob auch die Menge der zu kaufenden und zu verkaufenden Waren zu beschränkt war, um durch gesetzliche Änderungen eine wesentliche Belebung des Geschäftes zu erwirken. Wieviele dieser Wechsel tatsächlich Ausdruck gelaufener Verkäufe waren, und wieviele bereits als Reitwechsel in die Zirkulation geworfen wurden, läßt sich ebenfalls nicht feststellen.
Die ungarischen Politiker des Vormärz neigten zu der Ansicht, daß zunächst die rechtlichen Grundlagen des kommerziellen Zahlungsmittels als Bedingung für einen florierenden Handel herzustellen sind, und sie erließen das Wechselgesetz.
 

2.) Der Akzeptkredit

Ungarische Händler, die mit den österreichischen Erblanden oder mit dem Ausland Handel trieben, waren wegen der oben ausgeführten Besonderheiten der ungarischen Wechsel auf den Akzeptkredit österreichischer Kaufleute verwiesen. Gegen Provision versah ein (meist Wiener oder Triester) Kaufmann den Wechsel des ungarischen Standesgenossen mit einer Art Bürgschaftsstempel, der ihn escomptefähig machte und seine Annahme durch Dritte erleichterte, aber eben dieses Zahlungsmittel für den ungarischen Kaufmann verteuerte. Im Falle der Pester Zuckerraffinerie betrug diese Akzept-Provision 4% der Summe, auf die der Wechsel ausgestellt war.(9)
 

3.) Form und Verbreitung des Wechsels. Wechsel-Betrügereien.

Alle Wechsel, die im Original erhalten sind, sind auf deutsch abgefaßt. Sowohl Eigenwechsel als auch gezogene Wechsel waren gebräuchlich. Die meisten Wechsel wurden, wenn überhaupt, mittels Indossament übertragen, es gab aber auch die seltenere Praxis des Cessionsbriefes.
Der Wechsel war trotz aller Widrigkeiten als Zahlungsmittel durchaus gängig. Schon die Existenz der vorgedruckten Formulare läßt auf einen hohen Verbreitungsgrad schließen. Eine andere Quelle weist die Häufigkeit des Wechsels als kaufmännisches Zahlungsmittel in Ungarn nach – was sie gerade nicht nachweist, ist die Zirkulation des Wechsels:

„Im Wechsel-Verzeichnisbuch eines Budaer Kaufmanns aus den Jahren 1838 und 1839 sind 548 Wechsel aufgelistet. Als Ausstellungsorte firmieren 33 ungarische Städte und zwei österreichische Orte. Die angeführte Summe beträgt 481.014 fl. 37 kr.“(10) (Der Münzfuß ist leider nicht angegeben, aber in dieser Zeit war es allgemein üblich, Wechselschulden in Konventionsmünze abzufassen.)

Wechsel aus Orten außerhalb Ungarns finden sich z.B. aus Wien, Villach, Prag, Triest und Görz (Gorízia, Italien), Viczenza und Stettin (Szczecin, Polen).(11) Die Laufzeit betrug zwischen 3 und 4 Monate, als Verfallsdatum wurden bei den in Pest fälligen Wechseln oft die Pester Markttage Medardi (Juni) und Johannes Enthauptung (August) festgelegt. Die Summen reichen von 100-150 fl. CM (eher innerhalb Ungarns) bis 3.000 und darüber (eher außerhalb Ungarns).

Bei Wechselprotest und anschließendem Prozeß konnten auch ganz lächerliche Summen eingefordert werden: Ein Preßburger Kaufmann – Jakab Abeles – klagte einen säumigen Zahler wegen 25 fl. Wiener Währung (!) und dieser Prozeß gelangte bis zur obersten Instanz!(12)

Eine Firma Leon Pollák und Söhne in Pest versuchte einen Wechselbetrug besonderer Art: Sie brachten einen Wechsel in Umlauf, der scheinbar weit außerhalb der österreichischen Grenzen ausgestellt war, in Mühlhausen (Mulhouse, Frankreich) am 27. 9. 1841, und in Paris zahlbar gewesen wäre. Und zwar scheinbar mit allen Sicherheiten ausgestattet: Der Bezogene sollte bei einem dritten, einem Pariser Händler, zahlen, für den Fall, daß die Zahlung unterbleiben würde, wurde ein Ersatz-Bezogener genannt, der für den ursprünglichen Bezogenen einspringen sollte. Ungeachtet der Tatsache, daß dieser Wechsel einen schweren Mangel aufwies – die Übertragung durch den Aussteller an Pollák und Söhne erfolgte ohne Nennung des Datums und Ortes, was bei einem außerhalb Ungarns ausgestellten Wechsel sofort Verdacht erregte – gelang es der Firma Pollák, den Wechsel auf Geymüller zu indossieren. Die Firma Geymüller indossierte ihn auf Rothschild und das war das Unglück der Fälscher. Denn Salomon Rothschild übertrug ihn auf die Firma seines Bruders in Paris und der gelang es bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist sehr rasch, herauszufinden, daß sowohl der Aussteller des Wechsels als auch der Bezogene erfundene Personen waren. Rothschilds meldeten Wechselprotest an, Geymüller war bereits zahlungsunfähig, also klagten sie die Firma Pollák. Der Betrug war offensichtlich, die ungarischen Behörden leiteten ein Strafverfahren ein.(13)

In einer Ausgabe des „Pesti Hírlap“ vom 14. 8. 1841 steht folgende Anzeige:
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„Der folgende Wechsel:
»Pest, den 7. Juli 1841. Pr. c. fl. 350. Am Joh. Ent Mk a.c. (Johannes-Enthauptungs-Markt dieses Jahres) Zahlen sie für diesen Prima Wechsel – an die Ordre von mir selbst – die Summe von Gulden Drei Hundert Fünfzig in Konventionsmünze 20 gr. C. fl. 1 Werth in Rechnung und stellen sie es auf Rechnung laut Bericht von Herrn Götz und Bähr. Jakob Weinberger« (im Original zusätzlich sein Name auf hebräisch). »In Pest angenommen Götz und Bähr.«
ist verlorengegangen.“
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Der derzeitige Besitzer solle sich bis 27. Oktober bei … melden, sonst gelte der Wechsel als vernichtet und könne nicht mehr eingelöst werden.
In der Ausgabe vom 29. 9. der gleichen Zeitung kann man lesen, daß die Firma Götz und Bähr in Konkurs gegangen sei.(14)
Da in dieser Zeitung öfter solche Wechselvernichtungs-Anzeigen abgedruckt werden und es unwahrscheinlich ist, daß die Pester Kaufleute ständig Wechsel verlieren, so liegt die Annahme nahe, daß sich vom Konkurs bedrohte Unternehmen auf diese Art noch einiger Außenstände zu entledigen versuchten.
 

4.) Das Wechselgesetz von 1840

Nach langem Hin und Her erließ der ungarische Reichstag von 1839/1840 schließlich ein Wechselgesetz. Das soll einerseits ein sehnlicher Wunsch aller Beteiligten gewesen sein:

„… die Stände äußerten unter Berufung auf ein älteres Gesetz: »Wie sehr die Nation bereits vor einem halben Jahrhundert die Notwendigkeit eines Wechselgesetz-Buches gefühlt haben muß, zeigt der Artikel 17/1792, der zur Verewigung des Kredites dieses Landes unseren Bürgern gestattete, sich dem Urteil eines ausländischen Gerichtes zu unterwerfen.« Und selbst die erste Antwort des Königs … erhebt keinen Einwand gegen das Prinzip …“(15)

Andererseits scheinen aber auch Mißtöne vorgekommen zu sein:

„Auf dem Reichstag 1839/40 konnte das ungarische Wechselgesetz nur unter der Bedingung unter Dach und Fach gebracht werden, daß die Stände notgedrungen darauf eingingen, die Richter des Wechselgesetzes mit unbeschränktem Recht von der Wiener Regierung ernennen zu lassen.“(16)

Dieses Wechselgesetz erklärte den Adeligen und den Leibeigenen ebenso für wechselfähig wie den Kaufmann. Es unterwarf damit zwei Klassen, die von ihrer ökonomischen Bestimmung gar nicht das Geschäfte-, also Gewinne-Machen als Hauptzweck hatten, mit aller Härte einem Gesetz, das ihnen genau dieses – aus einer gegebenen Summe innerhalb gewisser Zeit mehr zu machen – zur Vorschrift machte. Die Wechselgerichtsbarkeit enteignete den Großgrundbesitz in den acht Jahren bis zur Revolution weitaus gründlicher, als etwaige Agrarreformen es vermocht hätten. Es wurde nach der Niederschlagung der Revolution eine Zeitlang aufgehoben, dann wieder in Kraft gesetzt. Es hat den Sprachgebrauch Ungarns geformt: Das Wort „Wechsel“ wurde gleichbedeutend mit „Schuldschein“ und bis zum 2. Weltkrieg wurden landauf landab arme Teufel gepfändet, weil sie in irgendeiner Notlage jemandem einen „Wechsel“, und seis nur als Bürge, unterschrieben hatten. Aber bereits in den 40-er Jahren zeigte sich die universelle Härte dieses Gesetzes: In vielen „Wechsel“prozessen ging es um rein kosumptive, Spiel- oder Vorschuß-Schulden in Höhe von 100 oder 200 fl. CM, wegen derer dem Schuldner die Möbel aus der Wohnung gepfändet wurden.(17)

Zustandegekommen war diese universale Wechselfähigkeit in trauter Eintracht von Adel und Kaufmannschaft. Das Interesse der Kaufmannschaft war klar: Sie, deren Geschäftsgrundlage An- und Verkauf der landwirtschaftlichen Produkte war, die daher mit dem Adelsstand in ständiger Geschäftsverbindung waren, wollten die adeligen Schuldner mit der gleichen Strenge des Gesetzes zur Zahlung bzw. zur Einhaltung der für den Kaufmann sehr vorteilhaften Lieferverträge verhalten können wie ihre eigenen Standesgenossen zur korrekten Bedienung ihrer Verpflichtungen. Ein Vertreter der Kaufmannschaft, der auch am Entwurf dieses Wechselgesetzes beteiligt war, zitiert zu diesem Behufe das preußische Wechselrecht: Demzufolge mußte man protokollierter Kaufmann sein, um Wechsel ausstellen zu können. Es existieren jedoch Zusatzklauseln, die auch Grundbesitzer oder Inhaber von Ämtern wechselfähig machten, worin nach Meinung Wachtlers die prinzipielle Wechselfähigkeit des Adels enthalten ist.(18)

Das Interesse des Adels wird von Széchenyi klar formuliert: „Den Kredit halte ich für den Grund dessen: Daß der ungarische Grundherr ärmer ist, als er in Anbetracht seines Besitzes sein müßte und sich nicht so gut befindet, als es die Umstände erlauben würden; daß der gute Landwirt seine Felder nicht so bestellen kann, daß die Landwirtschaft wahrhaftig aufblühen könnte; und schließlich: daß es in Ungarn keinen Handel gibt. Und so betrachte ich den Kredit“ (und damit) „das Wechsel-Handelsrecht als Grundstein, auf dem Landwirtschaft und Handel, mit einem Wort unser zukünftiger Aufstieg und Erfolg bauen kann.“(19)
Der Adel vermeinte also durch Einführung strengerer Gesetze eine Verbilligung und Vermehrung des Kredits zu erreichen. Das erwies sich als insofern als Irrtum, als die Erleichterungen, die größtenteils in Herabsenkung des Zinsfußes auf das gesetzliche Maximum bestanden, im Verzicht auf die früheren „Provisionen“, mit Verschärfungen der Rückzahlungsmodalitäten einhergingen. Der vielbeklagte Wucher mag dabei mengenmäßig zurückgegangen sein, er hörte jedoch dadurch nicht auf, wie zahlreiche Quellen bezeugen.
 

5.) Die Frage des Wechselescomptes

Die Österreichische Nationalbank akzeptierte gewöhnliche ungarische Wechsel nicht, sondern verlangte für die Escomptierung eines Wechsels mindestens eine Unterschrift eines in Österreich ansässigen Kaufmanns oder landesbefugten Fabrikanten, dessen Firma beim niederösterreichischen Wechselgericht protokolliert sein mußte. Die Wechsel mußten in Wien zahlbar und in Wien akzeptiert sein.(20) Damit schloß sie allerdings alle rein ungarischen Wechsel von vornherein aus. Diese konnten daher nirgends escomptiert werden, da es bis in die 40-er Jahre in Ungarn kein Geldinstitut gab. Zusätzlich akzeptierte die Nationalbank nur Wechsel mit einer Laufzeit bis zu drei Monaten. Drei Monate war aber in Ungarn die Frist, innerhalb derer eine Zahlung als Barzahlung galt, daher zinsenfrei war. Wechsel mit längerer Laufzeit waren gang und gäbe.

Auch im Darlehensgeschäft war der Eintragungsort der Firma bzw. der Wohnort des Ansuchenden ausschlaggebend: Er mußte in Wien ansässig sein, wie z. B. der Pester Großhändler Kappel feststellen mußte: Obwohl er Ausschußmitglied der Österreichischen Nationalbank war, wurde 1830 sein Ansuchen um einen Lombardkredit gegen Deckung durch Wertpapiere [vermutlich Staatsanleihen] in der Höhe von 36.000 fl. CM  mit folgender Begründung zurückgewiesen:

„Da die Herren Großhändler Kappel und Co. in Pesth und nicht in Wien ansässig sind, so kann nach den in Darlehensgeschäften der Bank bestehenden Grundsätzen diesem Gesuche nicht willfahret werden. Wien, den 2. August 1830“(21)

Auch die Geldinstitute Ungarns, die in den 40-er Jahren entstanden, hatten sich mit dem Problem zu beschäftigen, was sie als Wechsel anzuerkennen bereit waren, und zwar bereits auf Grundlage des alle Obligationen nivellierenden Wechselrechtes.

Die Erste Pester Sparkasse löste Wechsel ein, die nur die Unterschrift eines in Pest eingetragenen Kaufmanns oder einer beim Wechselgericht eingetragenen Firma haben mußten. Damit waren alle Schuldverschreibungen zwischen Grundbesitzern und Aufkäufern der landwirtschaftlichen Produkte in diese Klassifizierung einbezogen. Die Festsetzung einer Höchstsumme von 5.000 fl. CM pro Wechsel deutet auch darauf hin, da die gewöhnlichen, d.h. rein kaufmännischen ungarischen Wechsel diese Summe kaum erreichten. Mit der Frage des Diskonts beschäftigte sich bei der Erste Pester Sparkasse eine eigene Kommission, auf Kossuths Vorschlag hin wurden ab 1846 diejenigen Wechsel, die die Unterschrift von 3 Budaer oder Pester Kaufleuten enthalten, gesondert behandelt.
Das Maximum an Wechselkredit erhielten nur diejenigen Wechsel, bei denen der Kaufmann als Akzeptant unterzeichnet hatte, obwohl im Falle des Platzens eines Wechsels jeder gleichermaßen haftete, gleichgültig in welcher Eigenschaft er unterschrieben hatte.(22) Es war also nicht der Wunsch nach größerer Sicherheit, der die Ausschußmitglieder der Erste Pester Sparkasse zu diesen Maßnahmen bewog, sondern der Versuch, rein kaufmännische Zahlungsmittel von anderen Schuldbriefen zu unterscheiden.

Im Streit zwischen der Pester Ungarischen Kommerzbank und den Wiener Hofstellen um die Modifizierung der Statuten 1843-44 spielte auch die Frage des Wechselescomptes eine Rolle. Die Leitung der Pester Ungarischen Kommerzbank wollte nämlich, mit Berufung auf die Statuten der Nationalbank, nur die Unterschrift eines Pester Kaufmannes auf dem Wechsel zur Bedingung der Annahme machen, Kübeck hingegen hielt an den 3 Unterschriften fest. Die Protokollierung als Kaufmann sei in Pest an keinerlei rechtliche Schikanen und nur an eine sehr geringe Gebühr geknüpft, so Kübeck. Jeder, der als Kaufmann tätig sei, könne sich also problemlos in Pest registrieren lassen, um in den Genuß der Anerkennung seiner Wechsel zu kommen. Wenn die durch die 3 Unterschriften gesetzte Beschränkung für den Wechselescompte falle, so stehe „nämlich zu befürchten, dass die Bank gar bald auch von Gutsbesitzern Wechsel annimmt, also auch diese Klasse von Personen veranlaßt wird, Wechsel zu unterzeichnen, sobald die in den Statuten errichtete Schranke aufhört, welche wenigstens die Folge hat, dass die Bank nur von Gewerbetreibenden Wechsel annimmt, deren Interessen das Wechselgesetz und der Wechselescompte eigentlich zu dienen hat.“(23)

Kübeck erwähnte in seiner Stellungnahme auch noch, daß die Kreditbedürfnisse der Grundbesitzer durch ein Kreditinstitut auf Hypothekenbasis adäquat befriedigt werden könnten, und die Hintertüre über den „Wechsel“ nicht der richtige Weg sei.(24) Nur kam dieses Hypotheken-Institut im Vormärz eben nicht zustande – woran Kübeck nicht ganz unbeteiligt war.
 

6.) Erntevorschuß-Kredit

Eine sehr verbreitete Form des Kredits im Vormärz war der Vorschußkredit auf landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die Notwendigkeit dieses Kredites ist leicht zu begreifen: Der Produzent bindet sein Vermögen für die Zeit der Reife oder des Wachstums seines Produktes und kann in dieser Zeit weder etwaig anfallende Kosten begleichen noch einen neuen Produktionszyklus beginnen, sofern er nicht von woanders Liquidität zugeführt erhält. Auch der heutige Agrarkredit beruht auf dieser Grundlage. Die Not der Produzenten machten sich vorwiegend, aber nicht ausschließlich, jüdische Händler zunutze, die mit dem Vorschuß gleichermaßen billig einkauften und sich Wucherzinsen sicherten. (Siehe dazu: IV. 1. Die Kreditverhältnisse des Adels.)
 

7.) Das Projekt des Zentrallagers und die ersten Versuche, es mittels Aktiengesellschaften ins Leben zu rufen

Die Idee eines zentralen Lagers, in welches die Produzenten ihre Waren gegen Vorschuß abliefern und den Rest des Preises bei Verkauf der Ware erhalten, taucht im Ungarn des Vormärz immer wieder auf. So arbeitet der Pester Kaufmann Liedemann 1828 einen großangelegten Plan zur Belebung des Handels in Ungarn aus: Eine Handelsgesellschaft sollte einen riesigen Getreidespeicher in Pest einrichten und von überallher das Getreide aufkaufen, um es von Pest aus weiter zu verkaufen. Den Produzenten sollte die Gesellschaft sofort bei Lieferung einen Vorschuß auszahlen. Das Stammkapital der Gesellschaft setzte Liedemann mit 5 Millionen Gulden an, eine Summe, die im Ungarn des Jahres 1828 jenseits aller Grenzen des Möglichen lag. Diese Summe hätte seinen Vorstellungen zufolge dadurch aufgebracht werden sollen, daß alle Getreide veräußernden Grundbesitzer in die Handelsgesellschaft mit einer Summe eingetreten wären, die der Hälfte des Schätzwertes ihrer unbelasteten Gründe entspricht.
Dieser Plan, der unter völliger Außerachtlassung aller Schranken des Handels und Kredits des vormärzlichen Ungarn entworfen wurde und als Vorschlag an das Palatinalamt abgefaßt war, verschwand in einer Schublade.(25) Man muß nämlich hier in Betracht ziehen, wie schwierig bis unmöglich es war, irgendeine Summe durch Aktien oder aktienähnliche Wertpapiere aufzubringen. Die Erfahrungen, die der Pester Kaufmann Kappel bei der Plazierung der Aktien der DDSG in eben dieser Zeit hatte [siehe V. 2. 1.) Die ersten gescheiterten Versuche einer DDSG auf Aktienbasis], mögen als Illustration dienen.

Die Kaufleute von Kaschau (Košice, Slowakei) riefen 1839 einen Wollmarkt ins Leben. Ursprünglich war auch dieser als zentrales Wollager geplant, an welches die Schafzüchter der Umgebung (die Grafen Zichy, Dessewffy u.a.) ihre Wolle abliefern sollten. Die Hälfte des Schätzpreises der gelieferten Wolle wäre sogleich bar auszubezahlen gewesen, aber in Form eines zu 6% verzinslichen Kredites bis zum Tag des Weiterverkaufes. Vom endgültigen Verkaufspreis sollte ein Drittelprozent abgezogen werden, um die Kosten des Lagers zu finanzieren. Worin die Händler selbst ihren Gewinn machen wollten, geht aus dem Plan nicht genau hervor, vermutlich mittels einer auf den Verkaufspreis berechneten Provision. Um dieses Lager einzurichten, wandten sie sich an Pester Kaufleute (Kappel, Malvieux) und Wiener Bankhäuser (Sina, Stametz, A. Leibmetzen) um Kredit. Sie scheinen jedoch keinen erhalten zu haben, denn das ursprüngliche Konzept des Lagers wurde aufgegeben und die Lagerung – in bedeutend kleinerem Maßstab und ohne Vorschuß – besorgte einer der Initiatoren, ein Kaufmann namens Fiedler, später stellte das Kaschauer Dominikanerkloster einige Räumlichkeiten zur Verfügung.(26)

Zumindestens bis zur Existenz brachte es das Zentrallager in der Gestalt des „Iparműtár“, des „Gewerbelagers“ oder „Gewerbelager-Vereins“, einer der vielen Unternehmungen Kossuths zur Förderung des Handels und der Industrie Ungarns. Wie schon der Name sagt, war dieser Verein nicht auf die Landwirtschaft orientiert. Er sollte den Handwerkern ihre Produkte abnehmen und ihnen dafür Rohstoffe oder Materialien aushändigen, damit sie die Produktion fortsetzen konnten.
Der Zweck dieses Vereins war nicht, wie bei den vorherigen Plänen, Kostenreduktion bzw. Profitsteigerung durch Zentralisation, sondern ein wirtschaftspolitischer Gesichtspunkt, ein Ersatz für die nicht bestehende Zollhoheit Ungarns: Die Handwerker sollten dazu bewogen werden, nur einheimische Erzeugnisse zu verwenden, die den importierten gegenüber oft nicht konkurrenzfähig waren.

Die Gründungssitzung dieses ebenfalls als Aktiengesellschaft organisierten Vereins fand am 29.4. 1846 statt, bis dahin waren Aktien im Wert von 31.650 fl. gezeichnet. (Man vergleiche diese bescheidene Summe mit den projektierten 5 Millionen Liedemanns!) Die Gesellschaft richtete auch Filialen in einigen Provinzstädten ein. Die zwei Jahre bis zur Revolution machte diese Gesellschaft eher Verlust als Gewinn, nach der Revolution wurde sie verboten.(27)
 

8.) Kredit auf Basis von Kommission

Diese Kreditform war vor allem in den krisenhaften 20-er Jahren in Ungarn weit verbreitet. „Diese Form“ (des Handels auf fremde Rechnung) „ließ sich nämlich immer auch neben dem Handel auf eigene Rechnung ausüben, hauptsächlich legte sie jedoch Zeugnis ab über den Kapitalmangel des Kommissionärs und das Mißtrauen des Kommittenten. Der ausländische Fabrikant oder Großhändler strebte danach, sich den Eigentumstitel über die Ware zu erhalten, daher verkaufte er nicht auf Kredit, sondern gab die Ware in Kommission. Der hiesige Großhändler wiederum verfügte nicht über genug Kapital, um ein gutsortiertes Lager anzulegen, so konnte er – falls er dem Kommittenten vertrauenswürdig erschien – sein Geschäft mit fremder Ware anfüllen. Der Gewinn aus dem Kommissionsgeschäft ist freilich geringer, als der mit eigener Ware …“(28)

Nicht nur Kaufleute übernahmen Ware auf Kommission. Der Pester Seidenfabrikant Valero schloß 1822 einen Vertrag über ein Kommissionsgeschäft mit der Wiener Firma Neuffler Wreden & Comp., ihres Zeichens Bänderfabrikanten, ab. Laut diesem Vertrag erhielt Valero für den Verkauf der Bänder dieser Firma 10% Provision. Für die Übernahme der Ware eröffnete ihm die Wiener Firma einen Kreditrahmen von 30.000 fl., der auf Valeros Fabrik intabuliert wurde. Die Preisfestsetzung wurde Valero überlassen. Nach jedem der Pester Märkte mußte Valero mit der Wiener Firma abrechnen. Die Weitergabe der Ware gegen Wechsel oder wiederum auf Kommissionsbasis wurde ausgeschlossen, nur der Verkauf gegen Bargeld war gestattet. Valero erhielt das Monopol für den Vertrieb der Waren der Wiener Firma für Pest, Debrecen und Szeged. Im Gegenzug verpflichtete er sich, keinerlei ähnliche Ware von anderen Firmen zu übernehmen. Valero hat in dieser Zeit noch 7 weitere Verträge dieser Art mit anderen Firmen abgeschlossen.(29)
 

9.) Kaufleute und Immobilien

Für die ungarischen Kaufleute dieser Zeit ist bezeichnend, daß sie sich bemühten, ihr Kapital in Immobilien anzulegen. Die Großhändler, die sich mit Getreide- und Tabakhandel beschäftigten, stiegen durch den Kauf oder die Pacht von Grundbesitz in die Produktion ein. So z.B. die Firma Wodianer, die auf 14 Jahre die Földvárer Puszta von den Krongütern in Arad pachtete, vermutlich für Tabakanbau. Wodianer vergab auch 1841 einen Kredit in der Höhe von 315.774 fl. WW an die Álgyay-Erben, die mit diesem Geld ein Zinshaus errichteten. Der Vertrag sah vor, daß der Gläubiger das Haus auf 32 Jahre „mietete“, also selbst den Mietzins als Zins für den Kredit kassierte. In dieser Zeit hatten die Schuldner die geliehene Summe zurückzuzahlen.(30)
Móricz Ullmann erwarb 1830 die Szent-Vider Puszta im Komitat Győr von den Erben des Barons Zsigmond Kerekesi und 1837 den Besitz Palást und andere im Komitat Hont befindliche Besitzungen von den Brüdern Palásthy um 125.000 fl.(31)

Die Pester, Győrer oder Kaschauer Kaufleute erwarben viele Häuser in den jeweiligen Städten, um sich mit dem Mietzins eine ständige und sichere Geldquelle zu erschließen.
Einige Beispiele aus der Literatur seien hier angeführt: Der griechische Großhändler Döme Dumcsa erwarb 1818 um 120.000 fl. CM ein Haus in der Fürdő-utca. Ein anderer griechischer Händler, Naum Derra, besaß mehrere Häuser in der Leopoldstadt und Josefstadt sowie Gründe auf der Rákosmező.(32) Seine Kreditwürdigkeit soll dadurch bewiesen werden, daß er beim Bankhaus Sina innerhalb von zwei Jahren 73.000 fl. Kredit erhielt. Dabei dürfte jedoch eher der Umstand ausschlaggebend gewesen sein, daß dieser Kaufmann mit Sinas verwandt war, der Vater oder Bruder der Mutter von Georg Sina, Katalin Derra –, und nicht seine Häuser und Gründe.

In vielen Fällen gelangten diese Immobilien durch Kreditgeschäfte und Pfandnahmen in den Besitz der Kaufleute, wenn ihre Schuldner zahlungsunfähig wurden. Daraus erwuchsen oft rechtliche Probleme: Viele dieser Kaufleute waren Juden und durften nur eine beschränkte Zahl von städtischen Immobilien besitzen, adeligen Grundbesitz gar nicht. Sofern sie dieses Problem nicht durch Konversion lösten, wie z.B. Móricz Ullmann, blieben sie jahrzehntelang zwar de facto Besitzer eines Grundes, eines Hauses usw., mußten aber, um den Gesetzen Genüge zu tun, einen anderen, Christen, als Besitzer aufscheinen lassen.

Verschiedene Historiker haben den Immobilienbesitz der Kaufleute als Indikator ihres Vermögens genommen, da er, im Unterschied zu anderen Vermögenswerten, in den Akten aufscheint. Demgegenüber stellt der ungarische Historiker Gyömrei fest, daß Haus- und Grundkauf gerade Abzug vom Handelskapital darstellen, daß der Wert der Immobilien eines Händlers also nicht direkt Ausdruck seiner kaufmännischen Tätigkeit ist. Statt über Liquidität zu verfügen, um bei günstigen Gelegenheiten schnell zugreifen zu können und den Konkurrenten gegenüber einen Preisvorteil herauszuholen, banden die ungarischen Kaufleute des Vormärz ihr Vermögen lieber in der Form des Grundeigentums.
Das ist, wie andere wirtschaftlich scheinbar unvernünftige Schritte anderer Personen und Institutionen dieser Epoche nicht Ausdruck eines zögerlichen Charakters oder einer rückständigen Einstellung, sondern verweist auf die mangelnden Geschäftsmöglichkeiten, die sich dem Handelsstand Ungarns boten. Beim Vergleich der Anlagemöglichkeiten schnitt offenbar das Grundeigentum besser ab als der Kauf und Verkauf von in Ungarn erzeugten oder nachgefragten Waren. Ein nicht zu unterschätzender Aspekt des Immobilienbesitzes war ferner, daß es die Kreditwürdigkeit des Besitzers erhöhte, da er hypothekarische Deckung bieten konnte.

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(1) Eckhart 1, S. 134 und Eckhart 2, S. 167

(2) Kerekes, S. 197

(3) Gyömrei 2, S. 259-260

(4) Kerekes, S. 198

(5) F.L., Pest városa törvényszékének iratai, Csődperek, IV 1223/d, 2. doboz, Heinrich Eberhardt

(6) Pesti Hírlap, Nr. 282, 283 oder 284, zitiert nach: Gyömrei 1, S. 212

(7) Wachtler, S. 217

(8) Fenyvessy, S. 84

(9) Gyömrei 2, S. 242

(10) Ungár 2, S. 320

(11) F.L., Pest városa törvényszékének iratai, Csődperek, IV 1223/d, 3. doboz, János Feldbacher, xxxoder: 2. doboz, Michael Axmann

(12) O.L., Hétszemélyes Tábla váltóosztálya, 6. csomó, 7-214

(13) ebd., 7-212

(14) Pesti Hírlap, Nr. 64 und 78 aus 1841

(15) Matlekovics 1, S. 95

(16) Andics, S. 195, mit Berufung auf: Ballagi: A nemzeti államalkotás kora, Bp. 1897, S. 507

(17) siehe z.B.: O.L., Hétszemélyes Tábla váltóosztálya, 6. csomó, verschiedene „Wechselprozesse“

(18) Wachtler, S. 215-216

(19) Széchenyi 1, S. 156

(20) Zugschwerdt, S. 120

(21) Gyömrei 2, S. 246

(22) Fenyvessy, S. 84-85

(23) Pólya, S. 92

(24) ebd., S. 93

(25) Gyömrei 2, S. 240

(26) Kerekes, S. 192-193

(27) Gelléri, S. 15

(28) Gyömrei 2, S. 243

(29) Bud, S. 41

(30) Intabulationsbücher der Stadt Pest, 18. 8. 1841, 8968 szám, zitiert nach: Ungár 2, S. 318

(31) Ungar 2, S. 317

(32) Daten aus den Intabulationsbüchern von Pest aus den Jahren 1840-47, zitiert nach: Ungar 2, S. xxx316

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weiter zu: Teil V: Die ersten Aktiengesellschaften in Ungarn, Teil 1 – Kettenbrücke, Walzmühle

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