4. Fazit

 

„Zu Recht überrascht es den Betrachter, daß Handelskreise seit einem halben Jahrhundert in einem fort die Notwendigkeit einer im Interesse des kommerziellen Kredites zu errichtenden Bank betonen, und die Nachteile beklagen, die sich durch das Nichtvorhandensein einer solchen Bank für den ungarischen Handel ergeben; und siehe da, die Bank tritt ins Leben und wäre bereit, die Kreditbedürfnisse zu mäßigen Zinsen zu befriedigen – es findet sich niemand, der sie in Anspruch nähme.“(1)

Nichts widerlegt schlagender die im Vormärz verbreitete Ansicht, daß das Aufblühen von Agrikultur, Handwerk und Industrie Ungarns zu einem gutem Teil am Kreditmangel scheitere, als die Anfangsschwierigkeiten der ersten Geldinstitute Ungarns. Diese Schwierigkeiten bestanden darin, das bei ihnen eingelegte Geld zu investieren, es gab also weniger Anlagemöglichkeiten als vorhandenen Kredit. Die Kredite, die die Institute schließlich vergaben, wurden zu einem großen Teil für nicht-produktive Unternehmungen, Haus- oder Grundkäufe vergeben. Der Hinweis eines ungarischen Historikers, daß sicher viele Kreditnehmer die Öffentlichkeit eines Bankkredites scheuten und lieber weiterhin den vergleichsweise diskreten Kredit eines privaten Geldverleihers vorzogen, erklärt dieses Phänomen nur teilweise. Diejenigen, die den Bankkredit wegen seiner Öffentlichkeit nicht aufnehmen wollten, waren sicher nicht ganz ohne Grund um ihren Ruf und damit ihre Kreditwürdigkeit besorgt, ihr wie immer geartetes Unternehmen florierte offenbar nicht in dem Maße, welches geeignet gewesen wäre, Bedenken von Seiten der Gläubiger zu zerstreuen. Zudem legte die Bank, die fremdes Vermögen verwaltete, sicher strengere Maßstäbe an den Kreditwerber an als ein privater Wucherer, der mit eigenem Vermögen wirtschaftete. Der Grund dafür, daß ein Schuldner sich lieber an einen Privaten wandte, liegt also daran, daß die Bedienung des Kredites durch ihn dem Gläubiger zweifelhaft erscheinen mußte.

Die Bemerkung eines anderen ungarischen Historikers:

„ … um diese Zeit, im 2. und 3. Dezennium unseres“ (d.h., des 19.) „Jahrhunderts, war das Bedürfnis, Geld sicher unterzubringen, viel lebhafter vorhanden, als es fruchtbringend zu benützen,“(2)

geht an der Sache vorbei, weil es die mangelnden Anlagemöglichkeiten zu einer charakterlichen Disposition des Geldbesitzers uminterpretiert.

Es existierten einfach kaum Unternehmungen, die Kredit zu den bestehenden Konditionen nehmen und zurückzahlen konnten. Die Agrikultur Ungarns war noch in überwiegendem Ausmaße der Subsistenz verhaftet und kaum imstande, große Überschüsse hervorzubringen. Die Manufakturen verfügten über zu wenig zahlungskräftige Kundschaft, um wirklich gewinnbringend zu produzieren. Kredit ist jedoch – entgegen den damals und teilweise auch heute gängigen Vorstellungen – kein Geschenk, das von wohltätigen Geldbesitzern an optimistische Möchtegern-Unternehmer verteilt wird, sondern eine Transaktion, die den Kreditnehmer unter den Druck der Zins- und Rückzahlung setzt.

Die Geldinstitute des Vormärz gerieten daher gleich unter doppelten Druck: Das von Aktionären oder Einlegern bei ihnen versammelte Vermögen mußte angelegt werden, aber gleichzeitig bürgte die Bank gegenüber ihren Kreditoren für das von ihnen übernommene Kapital, mußte also die Bonität des Schuldners streng prüfen. Dieses wiederum hatte zwangsläufig zur Folge, daß die tatsächlichen Anlagemöglichkeiten sehr gering ausfielen und die Pester Sparkasse auf die Pester Kommerzbank verfiel, diese wiederum auf die Staatsanleihen.

Der Bemerkung einer ungarischen Historikerin:

„Die ungarischen Geldinstitute … verfügten über äußerst bescheidene Mittel und vermochten den wachsenden Kreditbedarf der ungarischen Volkswirtschaft nicht zu befriedigen,“(3)

kann von der Verfasserin nicht beigepflichtet werden.

In der Krise wiederum geschah das, was der Hüter des Staatskredites, der österreichische Hofkammerpräsident, stets befürchtet hatte: Die privaten Geldinstitute klammerten sich, um ihren eigenen Bankrott zu verhindern, an die selbst ins Strudeln geratene Nationalbank.

 

KREDITINSTITUTE, DIE ÜBER DAS PLANUNGSSTADIUM NICHT HINAUSKAMEN

 

5. Der Plan einer Kredit- und Girobank

 

Die Inflation, der Staatsbankrott und deren Auswirkungen auf Handel und Kredit veranlaßten den Pester Kaufmann Samuel Liedemann 1817 zu einem Entwurf für eine Kredit- und Girobank. Er zeichnete ein düsteres Bild der Lage:

„Der ungarische Kaufmann ist in einen Strudel geraten … Niemand hätte gedacht, daß der Kurs des Papiergeldes derartig fallen und auch das Vermögen sehr wohlhabender Leute verzehren könnte. Niemand hätte gedacht, daß das Papiergeld ebenso rar wird wie das Metallgeld, daß so viele Bankrotte folgen werden, daß die Wiener Bankiers und Großhändler allen Akzeptkredit aufkündigen und dadurch den ungarischen Handel zum Stillstand bringen könnten. Unter den Kaufleuten der Monarchie – Wien und vielleicht auch Prag ausgenommen – gibt es keinen einzigen, in dessen Geldschatulle sich 100.000 fl. Silber befinden … “ Er schlägt daher eine „Giro- und oktroyierte Kreditbank“ vor, die auf Grundlage von Hypotheken und in Silber gemachten Einlagen Kredite vergeben soll. Die in die Girobank eingezahlten Gelder wären als Kredit auf 3 Monate zum üblichen Zinsfuß plus einem 2%igen „delcredere“ zu verleihen.(4)

Dieser Plan ging sang- und klanglos unter, da ein Jahr nach der Gründung der Österreichischen Nationalbank die Staatsfinanzen in viel zu zerrüttetem Zustand waren, um an die Gründung anderer Geldinstitute auch nur zu denken. (Von den Mängeln des Entwurfes ganz abgesehen.) Übrigens – wie aus den in diesem Abschnitt behandelten Stellungnahmen der Hofkammer hervorgeht – war die Regierung der Gründung von Geldinstituten auch dann abgeneigt, als die Staatsfinanzen relativ konsolidiert waren. Eine Weiterentwicklung dieses Bankgedankens war der vom gleichen Autor stammende Plan eines Warenlagers mit angeschlossener Giro- und Kreditbank, die auf Hypotheken-Grundlage Banknoten ausgeben sollte, ein Plan, aus dem genauso wenig wurde wie aus dem vorigen.

Auch die Stadtväter von Debrecen wollten im Jahre 1827 eine „Girobank“, die Kredite auf Immobilien vergeben sollte(5) – nicht gerade das, was eine Girobank auszeichnet. Vermutlich deshalb, weil das erste, gescheiterte Bankinstitut der Monarchie den Namen „Banco de Giro“ (gegr. 1703) trug, oder weil dies überhaupt die älteste bekannte Benennung eines Geldinstitutes war, so nannten alle diese Entwürfe ihre vorgestellte wundersame Einrichtung „Girobank“ – obwohl, wie aus den Entwürfen hervorgeht, keines dieser Gebilde etwas mit einer Girobank gemeinsam hatte.

 

6. Die nicht zustandegekommene Hypotheken-Kreditanstalt und die Frage der Pfandbriefausgabe in Ungarn

 

Kaum eine andere Unternehmung hat die österreichischen und ungarischen Behörden – zumindest dem Umfang des Schriftverkehrs nach – mehr beschäftigt als das Projekt der Hypotheken-Kreditanstalt für Ungarn. Geworden ist daraus dennoch – oder vielleicht deswegen – nichts.
 

1.) Der Entwurf Dessewffys

Die Errichtung einer Hypothekenbank für Ungarn war vor allem das Anliegen der sogenannten konservativen Fraktion des ungarischen Adels, die von den Brüdern Dessewffy und dem späteren ungarischen Kanzler György Apponyi repräsentiert wurde. Auch der Vorgänger Apponyis, Majláth, hatte sich bereits die Planung einer solchen Anstalt angeregt. Graf Emil Dessewffy hat sich theoretisch sehr ausführlich mit diesem Institut beschäftigt. Für seine Vorstellungen einer Pfandbriefausgabe durch die ungarischen Stände nahm er sich die preussischen „Kreditassoziationen“ zum Vorbild.(6) Deren Aufbau sei hier nur kurz – nach Dessewffy – dargestellt. (Auf Dessewffys Überlegungen baute auch der spätere Gesetzesentwurf zur Errichtung der Anstalt auf.(7))

Die Stände einer Provinz (in Preussen, in Ungarn existierten andere regionale Aufteilungsbegriffe) schließen sich zu einer Kredit-Gemeinschaft zusammen und bürgen für ihre einzelnen Mitglieder, sofern diese auf ihre Güter Pfandbriefe ausgeben lassen wollen. Dafür erstellen sie die Kriterien, nach denen der Besitz zu schätzen ist, bestimmen die Höhe der Belastbarkeit des Besitzes durch Hypothek und überwachen, daß der Pfandbrief-Ausgeber seinen solchermaßen als Pfand eingesetzten Besitz nicht verkommen läßt. Ferner setzen sie gemeinschaftlich die Höchst- und Mindestsumme fest, auf die diese Pfandbriefe lauten dürfen und überwachen die ordnungsgemäße Intabulation, sowie die regelmäßige Zinszahlung durch die Aussteller und deren Auszahlung an die Pfandbriefeigentümer. Sind die Gründe des Adeligen bereits belastet, und er kann oder will die Schuld nicht abzahlen, so kann er entweder dem Gläubiger die Tilgung durch die Pfandbriefe selbst anbieten, oder aber „die auf seinen Besitz ausgestellten Pfandbriefe der Kredit-Gemeinschaft aufkündigen und sich gleichzeitig verpflichten, aus dem so erhaltenen Geld seine Gläubiger zu befriedigen.“(8)

Hier liegt eine Schwachstelle des Pfandbrief-Konzeptes: Auf den belasteten Grund sollen Pfandbriefe, die auf dem Schätzwert des unbelasteten Grundes beruhen, ausgegeben werden, mit denen dann die bereits vorher aufgenommene Schuld in bar abgezahlt werden soll. Dabei bleibt im Dunkeln, wer die Pfandbriefe kaufen wird und zu welchem Preis, woher also das Geld zur Begleichung der Schuld stammen soll. Denn die Aufkündigung der Pfandbriefe bei der sie emittierenden Gesellschaft verlagert das Problem nur dahingehend, daß die Veräußerung der Pfandbriefe auf sie übertragen wird, ist aber keine Garantie dafür, daß das auch gelingt. Dennoch wird angenommen, mit der Pfandbriefausgabe sei die Schuld bereits so gut wie beglichen. Die andere Variante, dem Gläubiger gegen den alten Schuldbrief neue Pfandbriefe auszuhändigen, ist nichts als ein Versuch, die hypothekarische Belastung für den Augenblick der Pfandbriefausgabe kurz wegzuschummeln, um sie nachher, vermittelt durch die Kreditorengesellschaft, wieder einzuführen.
Dieser Punkt ist insofern von Bedeutung für die späteren Ereignisse, als er die Frage des Stammkapitals der Kreditanstalt und der Haftung bzw. der Kreditgarantie berührt, an der das Institut hauptsächlich gescheitert ist.

Einer der Vorteile für den Pfandbriefaussteller soll darin bestehen, daß er den Umfang und die Geschwindigkeit bestimmen kann, in der er die Schuld bei der Kredit-Gemeinschaft zurückzahlt, letztere ihm jedoch die Pfandbriefe nicht aufkündigen und die Ausgabe neuer nicht verbieten kann, solange er seine Verpflichtungen erfüllt hat. Der Besitzer des Pfandbriefes wiederum kann den Pfandbrief wie jedes beliebige Wertpapier weiterverkaufen, falls er Bargeld benötigt, und muß daher nicht vom Aussteller Zahlung fordern. Und schließlich: Die Termine für die Zinsenzahlung können so festgesetzt werden, daß der Grundherr gerade aufgrund von Ernte und Verkauf seiner Produkte liquide ist: Sonnwende und Weihnachten.
Dessewffy war sich jedoch auch der Schwierigkeit der Übertragbarkeit der preussischen Bestimmungen auf Ungarn bewußt: Der Grundbesitz in Ungarn war unter den Bestimmungen der Avitizität größtenteils umstritten, daher schwerlich als Hypothek für Pfandbriefe verwendbar. So trifft Dessewffy die Unterscheidung: daß der Pfandbrief auf einen bestimmten Besitz und auf besondere Weise zu verschreiben ist, und zwar „hypothekisiert (nicht verpfändet, denn das Pfand bedingt die tatsächliche Übergabe des Pfandes)“(9) Auch das Schätzen des Wertes eines Besitzes war nicht ohne Schwierigkeiten: Es existierten kaum Grundbücher, der adelige Grundbesitz war Streubesitz, das Eigentum einer Familie oft über mehrere Komitate verteilt, die Kommassierung stand in ihren Anfängen.

Zu diesen Schwierigkeiten meinte Dessewffy 1840 lakonisch: „Hoc opus, hic labor est.“(10)
 

2.) Die Vorschläge der ungarischen Behörden

Die Frage der Bodenkreditanstalt oder Hypothekenbank für Ungarn taucht in den Akten erstmals mit einem Schreiben eines unbekannten Verfassers vom 12.1. 1843 auf, das von mehreren Seiten einem der beiden Majláths, dem Ungarischen Kanzler Antal oder dem Landesrichter György, oder beiden zusammen, zugeschrieben wird. Dieser Aufsatz ist die Antwort auf einen Befehl Kaiser Ferdinands vom 7.1. 1843, „Vorschläge zur Hebung des materiellen Wohls des Königreichs Ungarn“ zu erarbeiten, die der Kaiser dann dem ungarischen Reichstag vorlegen wollte. Der Verfasser des Aufsatzes empfiehlt, die Kommunikationsmittel, also Straßen, Eisenbahnen, Wasserwege zu verbessern und dem Kreditwesen auf die Sprünge zu helfen. Er schlägt ein Kreditinstitut vor, das auf Hypothekengrundlage „billigen Kredit“ vergeben soll, und zwar auf „soviel uns bekannt ist, unlängst für Galizien Allerhöchst bestätigter Art, sich durch Credits-Obligationen auszuhelfen.“(11) Der Verfasser denkt also auch an eine Finanzierung durch von den ungarischen Ständen herausgegebene Pfandbriefe.
 

3.) Das Gutachten Kübecks

Der Hofkammerpräsident Kübeck erstellte für den Palatin Josef ein Gutachten, welches er ihm am 13.6. 1844 übersendete. (In verschiedenen Akten des Finanzarchivs(12), liegen nur Abschriften dieses Gutachtens ohne Unterschrift, in einem anderen Schreiben bezieht sich Kübeck jedoch auf diese Studie, außerdem befindet sie sich mit der Unterschrift Kübecks bei den Schriften des Palatins Josef.(13) Die Häufigkeit, mit der dieses Gutachten in den Aktien auftaucht, läßt annehmen, daß es den Behörden als Richtschnur für alle Besprechungen und Entwürfe für die Anstalt diente.)
Kübeck stellt die Bemerkung voraus, daß er Gegner der Errichtung einer solchen Anstalt sei. Als Begründung führt er an: Der Grundbesitzer erhielte durch eine Hypotheken-Kreditanstalt keinen Kredit, den er sich nicht unter gleichen Bedingungen ohne sie auch verschaffen könne. Gewähre die Hypothekenbank günstigere Bedingungen als die, die heute auf dem ungarischen Geldmarkt herrschten, so würde das Institut sehr rasch insolvent.
Wie die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Geldinstitute Ungarns (und übrigens nicht nur Ungarns) gezeigt hatten, hat die Existenz eines Kreditinstitutes sehr wohl Auswirkungen auf die Senkung des Zinsfußes, da es der Willkür des Wuchers durch Einführung eines Vergleichsmaßstabes Einhalt gebietet. Die Argumentation Kübecks leugnet genaugenommen die Nützlichkeit jedes privaten Kreditinstituts für die Kreditnehmer, und zwar nach der Logik: Da es bisher ohne gegangen ist, kann es ruhig auch so weitergehen. Das Argument der drohenden Insolvenz ist von ähnlicher Qualität: Kübeck tut hier so, als gäbe es einen ökonomischen Zwang, einen erhöhten Zinsfuß zu verlangen, ganz so, als wäre der Verleiher gezwungen, Geld zu 20% zu verborgen, weil ihm selbst sonst der Bankrott drohe. Warum eigentlich?

Wofür, so Kübeck, brauchen die ungarischen Grundherren überhaupt Kredit? „Unter den dermaligen Verhältnissen“ könne mehr oder billigerer Kredit ohnehin nichts anderes bewirken als eine Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion. Für die existiere aber kein Markt, außerdem würde die Verwertung eines solchen Überschusses ohnehin an den schlechten Verkehrswegen scheitern. Also sollten zunächst einmal die Transportmöglichkeiten verbessert werden.
Die Beobachtung Kübecks, daß die Verwertung etwaiger landwirtschaftlicher Überschüsse an den schlechten Transportmöglichkeitern ohnehin scheitern müsse, ist durchaus richtig. Nur zeigt sich an anderer Stelle, daß Kübeck, der für die österreichischen Erblande durchaus bereit war, die ansonsten wohlgehüteten Staatsfinanzen für den Eisenbahnbau zu strapazieren, für Ungarn davon nichts hören wollte.(14)

Manche der Argumente Kübecks erscheinen in einem interessanten Licht, wenn man sie mit einem Gutachten vergleicht, das er 1845 für den Kaiser über die Privatanleihen erstellt hat:(15) Darin verteidigt er diese Art von Krediten gegen die Hofkanzlei und gegen die oberste Justizstelle. Er schreibt: Es

„liegt in solchen Unternehmungen … ein entsprechendes und natürliches Mittel, größere Kapitalien auf Realitäten aufzubringen … um der Produktivität der Realitäten eine Entwicklung zu geben, deren sie fähig sind, die sie aber ohne eine solche Hilfe nicht erreichen würden.“

Wenn die Produktivität von Grund und Boden mittels Privatanleihen gesteigert werden soll, so stellte sich das Problem der fehlenden Märkte und Transportwege für Kübeck gar nicht.

Würde die Hypothekenanstalt dennoch errichtet, so Kübeck, so habe sie sehr gegensätzlichen Interessen zu dienen. Das Gläubigerkapital müßte gesichert sein, das Geld zum landesüblichen Zinsfuß verliehen und die regelmäßige Verzinsung garantiert werden, die Kredite sollten jederzeit oder zumindest kurzfristig aufkündbar sein. Der Schuldner wiederum hätte ein Interesse an langer Laufzeit des Kredits und niedrigem Zins.

Zwei Möglichkeiten der Kreditvergabe sieht Kübeck:

– 1. Entweder die Bank stellt dem Schuldner eine Bürgschaftsurkunde aus und er geht dann damit selbst auf die Suche nach einem Kreditgeber, am besten auf einer Börse. (Dieser Vorschlag ist nichts anderes als die Aufforderung, die Grundbesitzer wiederum auf die Wiener Bankhäuser zu verpflichten, denen sie gerade durch ein eigenes Kreditinstitut entkommen wollten. Wo, außer in Wien, gab es denn sonst eine Börse oder einen ähnlichen Ort, an dem jemand mit solchen Urkunden Kredit erhalten konnte?)

– 2. Die Bank gibt dem Schuldner gegen einen Schuldschein Kredit und löst an anderer Stelle den Schuldschein wiederum gegen Bargeld ein. Diese Variante hätte den Nachteil, daß die Hypothekenbank über einen Bargeld-Fonds verfügen müßte.

Kübeck erwägt somit in Punkt 1 allen Ernstes eine Bank ohne Stammkapital, quasi ein reines Prüfbüro für Kreditvergabe.
Würde Variante 2 gewählt, so hält er 500.000 fl. für ausreichend für den erwähnten Fonds. Und damit ist die Kernfrage der Hypothekenbank bereits berührt, an der ihre Verwirklichung schließlich auch gescheitert ist: Woher soll das Stammkapital kommen?

Die Nationalbank dürfe keinesfalls mit Haftungen belastet werden, „weil die Natur und die außerordentlich zarte Stellung dieses Cirkulations-Instituts eine strenge Einhaltung seiner Statuten … erfordert.“ Auch dies ist eine eigenartige Begründung. Jede Bank mußte ihre Statuten einhalten, so auch die Nationalbank, gleichgültig, ob sie eine „zarte Natur“ besitzt oder nicht. Das bloße Verhältnis dieser Bank zu ihren eigenen Grundsätzen konnte also nicht der Grund sein, warum sie für Kreditgarantien für andere Institute nicht herangezogen werden sollte.

Eine besonders scharfsinnige Begründung liefert Kübeck für seine Forderung, keine Kredite mit langer Laufzeit und einmaliger Rückzahlung zu gewähren, sondern nur solche, die ratenweise zurückzuzahlen sind: Das regelmäßige Zinszahlen falle einem Grundbesitzer schwer, da er über keine regelmäßigen Einkünfte verfügt. Ratenweise Rückzahlung hingegen sei kein Problem, da er ja immer wieder von neuem Kredit aufnehmen könne, um den alten abzuzahlen. Hier wie sonst zeigt sich, daß Kübeck stets theoretisch auf der Seite des Gläubigers stand und die Interessen des Schuldners nur insofern berücksichtigte, als die Sicherung der Bedienung der Schuld es erforderte.

Schließlich untersucht er die drei Möglichkeiten, die seiner Meinung nach für die Einrichtung der Bank bestehen: Leitung durch Private, durch die Stände, durch den Staat.
Er spricht sich gegen ein Institut auf privater Basis aus, da dieses seiner Meinung nach den Gläubigern nicht genügend Garantie bieten könne.
Den Ständen möchte er die Leitung auch nicht anvertrauen, da die ungarischen Stände im Unterschied zu denen anderer Länder „gesetzgebend“ seien und daher „an keiner Art Verwaltung theilnehmen können“. Da ein großer Teil des Verwaltungsapparates Ungarns sich aus Angehörigen des Adelsstandes rekrutierte, scheinen diese beiden Tätigkeiten nicht so unvereinbar gewesen zu sein, wie Kübeck sie darstellt. Die Aussage ist jedoch klar: Der Gutachter will die Hypothekenbank nicht in den Händen der ungarischen Behörden sehen.
Der Staat schließlich sollte auch keine Verantwortung übernehmen, weil eine Beteiligung des Staates an der Hypotheken-Kreditanstalt „seine Stellung verrücken würde“, was auch immer das heißen mag.

Die Lösung dieses Trilemmas sah Kübeck in der Person des Palatins Josef gegeben, der die Leitung mit den ungarischen Behörden zusammen übernehmen soll, einmal jährlich Bericht an den König erstatten und dann nach dessen Gutheißung die Bilanzen veröffentlichen lassen sollte.(16) Allem Anschein nach war Erzherzog Josef auch dazu bereit und gab sein Einverständnis.
 

4.) Die Ablehnung durch den Reichstag 1844

Der Kaiser forderte in einer Proposition den Reichstag von 1843/44 auf, ein Gesetz über den Hypotheken-Kredit der Güterbesitzer auszuarbeiten, auf den Gesetzesentwurf der Reichsstände folgte eine Allerhöchste Entschließung vom 2. 11. 1844 über die „Hebung des Wohlstandes im Königreich Ungarn“, in dem auch die Errichtung einer Hypothekenbank geregelt werden sollte. Diese Entschließung wurde von der Ständetafel, namentlich vom Reformerflügel derselben, vereitelt. Die Bestimmung, an der sich der Unmut der Ständetafel entzündete, war die Kontrolle durch die Wiener Regierung. Zwei Darstellungen dieser Ablehnung, die für verschiedene Seiten Partei ergreifen, erhellen die Gründe für diese Ablehnung:
„Die königliche Proposition wünschte nämlich… die Ernennung der Direktion, die Bestimmung bzw. Modifizierung der Statuten, im wesentlichen die gesamte Tätigkeit der ganzen zu errichtenden Kreditanstalt, jeglichen Einspruch des Reichstages ausschließend, unter die Kontrolle der Regierung zu stellen. Die Stände, – aufgrund einiger Erfahrungen über die Manipulation der Wiener Regierung in Kreditangelegenheiten – hielten es für unmöglich, damit einverstanden zu sein – wie es im Abweisungsbeschluß lautet –, »daß Wirkungsbereich und Macht der Regierung ohne Festlegung ausreichender verfassungsrechtlicher Garantien in welcher Beziehung auch immer, vermehrt und gestärkt werde«.“(17)

„Bei den damaligen Verhältnissen, wo die Ständetafel ein Mißtrauensvotum gegen die Regierung abgab, und nur noch wenige Tage bis zum Schluß des Reichstages erübrigten, gelang es der factiosen Majorität der Ständetafel, dieser a.h. Entschließung die böswilligste Deutung zu geben, und den Beschluß durchzuführen, daß dagegen namentlich aus dem Grunde repräsentiert werden sollte, weil in selber die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Manipulation dieses Institutes gegenüber des Reichstages nicht in dem ganzen Umfange angenommen wurde, wie sie im Gesetzesentwurfe beantragt war.“

Die Magnatentafel hätte die Stände angewiesen, den modifizierten Entwurf im Prinzip anzunehmen und die Abänderung der strittigen Punkte zu erwirken, ergebnislos –

„und so endete der Reichstag, ohne daß in dieser ... Angelegenheit ein Gesetz zu Stande gebracht worden wäre.“(18)

Andics verteidigt die Entscheidung der Ständetafel, Apponyi verurteilte sie, aber aus beiden Aussagen geht klar hervor, daß die Kreditanstalt auf diesem Reichstag zu einer Machtfrage geworden war und den politischen Konstellationen zu Opfer gefallen ist. Der Wunsch der Regierung nach Überwachung der Anstalt war finanzpolitisch durchaus verständlich:

„Im weiteren war dann jegliches Drängen vergeblich: in Wien wollte man von der Errichtung einer ungarischen Bodenkreditanstalt mit finanzieller Starthilfe nichts mehr hören(19)

also war geplant gewesen, für die Kreditanstalt doch Geld oder eine Kreditgarantie durch die Nationalbank zur Verfügung zu stellen. Daß unter dieser Voraussetzung eine gewisse Aufsicht durch die Regierung gewünscht wurde, ist begreiflich. Für die Reformopposition hieß die Entscheidung jedoch: Unterstützung aus Wien: ja, Aufsicht durch Wien: nein! und sie war nicht geneigt, sich auch nur in Verhandlungen über das mehr oder weniger dieser Aufsicht einzulassen, wie es die Magnatentafel des Reichstages vorschlug – ein Umstand, den die Parteigänger dieser Entscheidung gerne verschweigen.
 

5.) Der Versuch, die Bodenkreditanstalt als privates Kreditinstitut unter Leitung der Wiener Bankhäuser zu errichten

Der Ungarische Kanzler Majláth bemühte sich weiter um die Hypothekenbank. Er richtete am 27. 11. 1844 einen Antrag an die Hofkammer, in denen ein Gutachten über die Möglichkeit der Errichtung einer „Hypothekenbank“ gefordert wird, und zwar „ohne die Einwirkung der Gesetzgebung abzuwarten“.
Der darauf bezugnehmende Vortrag des Hofkammerpräsidenten Kübeck vom Jänner 1845 enthält eine Erklärung, warum dieses Kreditinstitut auch in gewissem Sinne zu einem Anliegen der österreichischen Seite geworden war: Hier formuliert er nämlich erstmals die Gründe des Interesses an „Hebung des Wohlstandes“, also am ökonomischen Fortschritt in Ungarn, da der jämmerliche Zustand dieser Reichshälfte der Entwicklung des Kapitalismus inzwischen als Schranke entgegenstand. Während die österreichische Politik bisher darauf zielte, Manufakturen in Ungarn möglichst zu verhindern, um einen sicheren Absatzmarkt für die Produkte der wachsenden österreichischen Industrie zu haben, so war in dieser Zeit ein Punkt der Entwicklung erreicht, in dem nicht mehr der Schutz vor unliebsamer Konkurrenz im Vordergrund stand, sondern Herstellung von Zahlungsfähigkeit. In Ungarn sollte der „materielle Wohlstand gehoben“ werden, damit es als Markt wieder attraktiv werde,

„weil der zunehmende Wohlstand der ungarischen Grundbesitzer die Nachfrage um Fabrikate wesentlich steigern müßte.“(20)

Am 12. 2. 1845 wies der Kaiser das Präsidialcomité der Ungarischen Hofkanzlei (György Apponyi, Antal Majláth und Lajos Wirkner) an, sich mit dem Hofkammerpräsidenten Kübeck darüber zu beraten und das Ergebnis dieser Beratung ihm vorzulegen.

Die Zusammenfassung dieser Besprechung vom 22.2. 1845 liest sich als Sammlung guter Absichten und Ratschläge: Die Transportwege seien zu verbessern, die den Warenverkehr hemmende Zwischenzollinie sei aufzuheben und Ungarn völlig in den Zollverband der Monarchie einzubeziehen, schließlich sei auch für die „Herbeischaffung von Kapitalien“ Sorge zu tragen: Durch Errichtung einer Hypothekenbank. Das alles erfordert natürlich Geld, deshalb dringt Kübeck persönlich hier wieder einmal auf die Aufhebung der Steuerfreiheit des ungarischen Adels (die bis nach der Revolution unangetastet blieb,) und die Einführung des Tabakmonopols in Ungarn.

Zur geplanten Hypothekenbank heißt es in diesem Bericht,

„ist der von dem Hofkammerpräsidenten erarbeitete Antrag, daß die Hypothekenbank nicht als Staats-Anstalt, sondern als Privatgesellschaft ins Leben zu rufen wäre, einstimmig gutgeheißen worden und die für diese Alternative geltend gemachten Motive als gegründet anerkannt worden, was, wie bemerkt wurde, nicht ausschließt, daß der Regierung das Verdienst vorbehalten bliebe, durch ihre Einwirkung das Institut mitbegründet und in Wirksamkeit gerufen zu haben. Ein solches Verhältnis, ähnlich dem, wie es selbst bei der privilegierten Österreichischen Nationalbank stattgefunden hat, würde der Regierung die verdiente Anerkennung von Seite des Landes sichern …“

Ferner wird noch der Vorteil der Gründung des Instituts als Privatgesellschaft erwähnt: Etwaige Unregelmäßigkeiten oder Schwierigkeiten würden auf die Leiter der Bank zurückfallen und nicht auf die Regierung.(21) Die Hypothekenbank ist für Kübeck also eher als Mittel gedacht, für die österreichische Regierung Propaganda zu machen, der ökonomische Effekt tritt demgegenüber in den Hintergrund.

Am 26. 6. desselben Jahres legt ein durch Präsidial-Auftrag damit betrauter Willem von Breyer ein wahres Konvolut vor, das einen ersten Entwurf für die Statuten des zu gründenden „Credit-Vereins für das Königreich Ungarn und die ihm einverleibten Königreiche Croatien und Slawonien“ vor, in dem in 50 Punkten und Unterpunkten alles mögliche akribisch abgehandelt wird, vom „Zweck des Credit-Vereins“ über die „Mittel zur Erwirkung dieses Zweckes“ (Punkte 1&2) über das „Einschreiten um die wirkliche Erfolgslassung eines Darlehens“ (Punkt 26) und die „Folgen der unterlassenen Behebung eines Darlehens“ (Punkt 29) bis zur „Stillschweigenden Einwilligung in die Herabsetzung des Zinsfußes“ (Punkt 50) Diesem Entwurf sind mehrere Verbesserungs- und Ergänzungsvorschläge beigefügt, in einer Beilage ist von 103 §§ der Statuten die Rede.(22)

Einige Monate später gibt es bereits Entwürfe mit 79 bzw. 112 §§.(23) Den Vorwurf, die österreichische Bürokratie wäre in dieser Frage in Untätigkeit verharrt, kann hier niemand erheben.
Am 9.11. 1845 äußerte sich der Monarch von neuem in einer (übrigens nicht vollständig erhaltenen) „allerhöchsten Entschließung“: Er ermächtigt den Ungarischen Hofkanzler, mit den „hiezu geeigneten Handlungshäusern in Unterhandlungen zu treten …“ Der Zinsfuß der Hypothekenbank sei mit 5% festzusetzen. Der „nöthige Einfluß der Regierung an der Leitung der ganzen Anstalt“ sei zu sichern. Dann mahnt der Kaiser höflich zur Eile und fügt noch einige Bedingungen hinzu: daß

„keine Bestimmung der Statuten oder Reglements ohne meine Genehmigung abgeändert werden darf. Bei jenen Bestimmungen, die sich auf die Einwirkung des königlichen Kommissärs beziehen, ist auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, daß die Überwachung des Credit-Vereins sowohl in politischer als finanzieller Beziehung nothwendig seyn wird.“(24)

Der Plan der Hypothekenbank war bereits weit gediehen: Die Nationalbank, somit der Staatskredit sollte nicht belastet werden, aber die Regierung wollte ihre Hand fest auf der Bank haben, nicht nur aus finanzpolitischen Gründen, sondern auch mit erpresserischen Hintergedanken – was anderes bedeutet das politisch und finanziell? Und mit der Organisation wurden diejenigen Leute betraut, die sich an den Geldnöten des ungarischen Adels mit anderen Mitteln als bisher bereichern wollten. Denn die „hiezu geeigneten Handlungshäuser“ waren die großen Wiener Bankiers: Sina, Rothschild und Arnstein & Eskeles.
Mit ihnen wurde am 4. 4. 1846 ein Vertrag über die Errichtung der Hypotheken-Kreditanstalt abgeschlossen.(25) Er ist nicht mehr erhalten, wohl aber der anschließende Briefwechsel mit der Hofkammer und der Ungarischen Hofkanzlei und ein auf den Vertrag aufbauendes „Programm“.(26)

Die Staatsverwaltung gewährte schließlich doch materielle Hilfe, nämlich einen Garantiefonds von 1 Million fl. CM, welcher „… nicht nur so lange, als diese Anstalt fortbesteht, sondern auch nach erfolgter Auflösung der Anstalt bis zur völligen Befriedigung aller Gläubiger derselben, zur Sicherstellung aller von uns in dem Programm übernommenen Verpflichtungen …“(27) existieren sollte. Sogar Formulare für Pfandbriefe waren bereits ausgearbeitet. Die Anstalt erhielt das Monopol auf Pfandbriefausgabe für Ungarn. Der Zinssatz betrug 5%. Ihnen wurde gestattet, „Agiotage mit Hypotheken-Scheinen“ zu treiben, also mit ihnen zu handeln wie mit anderen Wertpapieren auch. Rechtsstreitigkeiten sollten vor den ungarischen Wechselgerichten oder der nö. Landrechte ausgetragen werden.

Die Leiter der geplanten Anstalt, also Rothschild, Sina, Arnstein und Eskeles, behielten sich vor, auch solchen Kreditwerbern, die die im Vertrag festgelegten Bedingungen erfüllten, unter Umständen die gewünschte Pfandsumme zu verweigern. Der Ungarische Kanzler Apponyi beanstandete diesen Punkt, er befürchtete, daß die Gewährung des Pfandschillings von „persönlichen Rücksichten“ abhängen könnte. Die Bankhäuser erwiderten darauf: „Ohne einen solchen Vorbehalt könnten unsere Fonds für diese Anstalt in einem Grade in Anspruch genommen werden, der uns entweder in unseren anderweitigen Unternehmungen hinderte, oder aber uns nöthigte, zu unserem und mittelbar auch zu der Anstalt Nachtheil die Masse der Pfandbriefe zu vermehren.“ Apponyi wollte die Umstände, die eine Weigerung hervorrufen könnten, im Programm näher benannt haben, die Bankhäuser weigerten sich.

Weiters wurde die Vergabe von Krediten an Leibeigene („unterthänige Grundholden“) ausdrücklich ausgeschlossen. Solche Kredite würden „die Anstalt in zu geringfügige Geschäfte“ verwickeln, „die Regie bis ins Unbegrenzbare“ vermehren und es würde „eine zu große Masse von Fonds für diese Unternehmung gewidmet werden“. Kredite an Gemeinden hingegen waren vorgesehen.

Die Regelung der Besitzverhältnisse sollte der Kreditanstalt im Falle des Ablebens des Pfandbriefausstellers Rechsstreitigkeiten ersparen:

„ … Solange der Pfandschilling nicht zurückgezahlt ist, erscheint nicht der Verpfänder, sondern die Credit-Anstalt als der Besitzer des Pfandgutes; jener ist nur Pächter desselben.“

Ein weiterer Streitpunkt war die Beibringung der Besitzurkunden für den als Grundlage der Pfandbriefemission dienenden Besitz. Apponyi ersuchte, davon Abstand zu nehmen, da diese Urkunden niemand gern herzeige, sie selbst unklar formuliert seien, ihre Rechtskraft umstritten sei. Die Bankhäuser bestanden darauf, daß zumindest irgendwelche, den Besitz des Grundes bestätigenden Urkunden beigebracht werden müßten – „weil ja fast nicht einmal der Besitz erwiesen wäre“, wenn das nicht stattfände.(28)

Zu diesem Briefwechsel gehört noch ein Schreiben Kübecks an Apponyi, in welchem er jenen bekniet, die Bankhäuser nicht mit zu vielen Modifikations-Anliegen zu belästigen, da sich die Herrschaften mit dieser Unternehmung ohnehin schon so vielen „Mühen und Gefahren“ aussetzten, die Sache angeblich mehr oder weniger nur ihm oder dem Monarchen zu Gefallen täten und die Sache am liebsten bleiben lassen würden – „weil ihnen sonst der Anlaß gegeben würde, von der Ausführung des Unternehmens zurückzutreten.“ Ein besonderer Verdienst winke ihnen auch nicht – bei 5% Verzinsung. Wenn die Bankhäuser jemandem aus irgendeinem Grunde keinen Pfandschilling gewährten, so könne derselbe unter anderen Bedingungen durchaus ein Darlehen erhalten, nur erstrecke die Kreditgarantie der Staatsverwaltung sich eben nicht auf derlei Transaktionen, sondern ausdrücklich nur auf die Pfandbriefe. Unter den nicht näher bezeichneten „Umständen“ sei seiner, Kübecks, Meinung nach nur eine allgemeine Wirtschaftskrise zu verstehen, sie könnten gar nichts mit der Person des Kreditwerbers zu tun haben.(29)

Wäre dem wirklich so gewesen, so hätten die Bankhäuser dies durchaus in ihrem Entwurf formulieren können. Die „Umstände“ waren aber absichtlich deshalb so vage angedeutet, weil die Bankhäuser die Pfandbriefausgabe von vornherein begrenzen wollten, um sich nicht selbst mit der Hypothekenbank Konkurrenz zu schaffen. Sie willigten offenbar nur unter der Bedingung in den Vertrag ein, daß sie weiterhin freie Hand für andere Arten von Krediten mit von ihnen festzusetzendem Zinsfuß und Rückzahlungskonditionen haben wollten. Kredite, bei denen sie nicht an Vorschriften und Statuten gebunden waren.
 

6.) Die Entwicklung im folgenden. Das endgültige Scheitern

Der Vertrag, das Programm und alle damit zusammenhängenden Entwürfe wurden vom Kaiser am 7. 7. 1846 genehmigt. Kübeck wies die Ungarische Hofkanzlei an, die Übersetzung ins Ungarische in Angriff zu nehmen.(30) Apponyi meldete Kübeck am 3. 10. 1846, nach erfolgter Übersetzung hätten ungarische Sachverständige einige Punkte zu beanstanden gefunden, der schwerwiegendste davon betraf das zuständige Gericht: Das ungarische Wechselgericht sei für diese Streitigkeiten nicht zuständig, es müsse ein freiwilliges Schiedsgericht eingesetzt werden.(31)

Beinahe ein Jahr lang geschah nichts. Allem Anschein nach traten die Bankhäuser von der Durchführung zurück. Der Grund dafür liegt wahrscheinlich weniger in den ungarischen Verhältnissen begründet, als in der allgemeinen ungünstigen Wirtschaftsentwicklung des Jahres 1847, die den erfahrenen Bankiers solche Experimente nicht ratsam scheinen ließ.

Auch der Palatin bemühte sich redlich um die Bodenkreditanstalt: Bei seiner Korrespondenz finden sich Nachfragen bezüglich des Fortganges der Verhandlungen. An Kübeck vom 15. 1. 1845, an Majláth vom 6. 3. 1845..(32) Dann ein Antwortbrief aus Wien vom 4.6. 1845(33), eine abermalige Anfrage Josefs vom 14.2. 1846 – an den Kaiser selbst(34). Am 8. 7. 1846 schrieb Apponyi an den Palatin und teilt ihm mit, daß der Kaiser sein Einverständnis zu Errichtung der Hypothekenbank gegeben habe. Der Vertrag mit den Bankhäusern läge bei Kübeck, er schickte dem Palatin nur den kaiserlichen Beschluß.(35)
Die letzte drängende Nachfrage Erzherzog Josefs ist datiert vom 24. 10. 1846, zweieinhalb Monate vor seinem Tod.(36)

Am 22. 10. 1847 verfaßte Apponyi ein Schreiben an Kübeck, in dem er ihn ersuchte, die Errichtung einer Kreditanstalt in die Propositionen für den nächsten Reichstag aufzunehmen, zusammen mit denen über die Änderung der Avitizität, die Einführung der Grundbücher, die Grundablöse usw. Auch aus politischen Gründen empfahl Apponyi einen solchen Schritt: um „nicht die Möglichkeiten zu der Deutung zu geben, als wolle die Regierung dem jetzigen Reichstage und eigentlich dem Lande entgelten lassen, daß eine factiose Partei des vorigen Ihre so heilsame und väterliche Entschließung nicht gehörig zu würdigen wußte …“ In diesem Gesuch schreibt Apponyi auch, dies sei um so mehr notwendig, „da die Errichtung einer Privat-Kreditanstalt nicht zustande kam.“(37)

Die Antwort Kübecks erfolgte sehr schnell, 3 Tage später. Sie läßt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig:

„So sehr ich diese Einsicht Eurer Excellenz verehre, … so kann ich doch diesmal Hochdero geschätzten Ansichten Eurer Excellenz meine Beistimmung nicht geben. Ich muß vielmehr Eure Excellenz dringend bitten, von jenem Vorhaben abzustehen, da … diese Initiative in finanzieller Hinsicht gefährlich und in politischer höchst bedenklich sich darstellt. … Eine beispiellose Krise lastet auf allen, und darunter am drückendsten auf den größten Geldmärkten Europas … In einem solchen Momente ein neues ausgedehntes Kredit-Institut hervorzurufen, würde für die bestehnden Kreditinstitute und den Staatskredit mit Gefahren verbunden seyn, … für deren Verantwortung ich nicht einstehen könnte.“

Weiters erwähnt Kübeck, daß den Ständen der österreichischen Erblande solche Institute mittels Allerhöchster Resolutionen verweigert worden waren, also könne nicht der Kaiser selbst die Initiative für eine ebensolche Anstalt in Ungarn ergreifen. Die Versicherung Kübecks, sich jedoch selbstverständlich etwaiger Vorschläge, die von den ungarischen Ständen geäußert würden, gewissenhaftest anzunehmen, ist durchgestrichen und durch den endgültigen Schlußsatz ersetzt:

„Dann wird die Zeit und werden die Umstände lehren, was zu thun sey.“(38)

Die Bodenkreditanstalt war für die Wiener Regierung, vor allem für die Hofkammer, ein willkommener Anlaß, alles erneut zu beanstanden, was sie an den ungarischen Verhältnissen störte. Sie war ein Versuch der Einflußnahme auf die ungarische Politik. Sie wäre vermutlich ein profitables Unternehmen für die Wiener Bankhäuser geworden. Diejenigen Vertreter des ungarischen Adels, die die Einrichtung einer solchen Kreditanstalt betrieben, sahen in ihr den Rettungsanker, um die fortschreitende Verschuldung der Adeligen und ihre drohende Enteignung durch die Gläubiger aufzuhalten, eine Hoffnung, die sich auf Illusionen darüber, was Kredit ist, gründete.

Übrigens finden sich in den Indices der Präsidialakten aus den Jahren 1846-47 Pläne für Hypothekenbanken in anderen Städten der Monarchie, z.B. in Prag. Es gab also nicht nur in Ungarn ein Interesse an einer solchen Anstalt und es blieb nicht nur in Ungarn unbefriedigt.

____________________________________________


(1) Vargha 2, S. 156

(2) Jónás, S. 7

(3) Andics, S. 194

(4) O. L., Jntl., Ep. off. II/1817, zitiert nach: Gyömrei 2, S. 231

(5) Komoróczy, S. 175

(6) Dessewffy 1, XI Levél (Ingatlan hitel)

(7) Vargha 1, S. 29

(8) ebd., S. 271-272

(9) ebd., S. 270

(10) ebd., S. 279

(11) O. L., Jntl, 27. csomó (Praeparatoria), I/1843

(12) FA, PA 769/1845

(13) O. L., N22 (Jntl), 32. csomó, 510-523, zitiert nach: Andics, S. 195

(14) Andics, S. 176

(15) FA, PA, 8561/1845

(16) FA, PA 4328/1845

(17) László Szögyény-Marich, Memoiren, Bd. I, S. 24, zitiert nach: Andics, S. 196

(18) aus einem Schreiben des Ungarischen Kanzlers Apponyi an Kübeck vom 22. 10. 1847, FA, PA 9240/1847

(19) Andics, S. 197

(20) FA, PA 769/1845

(21) FA, PA 1288/1845

(22) FA, PA 4328/1845

(23) FA, PA 8499/1845

(24) FA, PA 84991845

(25) FA, PA, 2989/1846. Der Akt existiert nicht mehr.

(26) FA, PA, 3896/1846

(27) FA, PA, 5649/1846

(28) FA, PA, 3896/1846, Brief Rothschilds, Sinas, Arnsteins und Eskeles’ an Apponyi

(29) ebd., Schreiben Kübecks

(30) FA, PA, 5687/1846

(31) FA, PA, 8307/1846

(32) O.L., Jntl – Regisztrátúra 57. kötet, S. 1038, 1129

(33) O.L., N 22 (Jntl), 99. csomó (Praesidalia), CLXXV/1845

(34) ebd., XXXI/1846

(35) ebd., XCIX/1846

(36) O.L., Jntl, – Regisztrátúra 57. kötet, S. 1340

(37) FA, PA, 9240/1847

(38) ebd., Antwort Kübecks. Dieses Schreiben ist auf ungewöhnliche Weise abgefaßt, voller durchgestrichener Passagen, Einschübe und Ausbesserungen in verschiedenen Handschriften. Der Verfasser war sich beim Schreiben dieser Antwort offenbar nicht ganz im klaren, seis über den Inhalt oder über den Tonfall, der hier anzubringen wäre.

 

zurück zu: Das Kreditwesen Ungarns im Vormärz, Inhaltsverzeichnis

weiter zu: VII. TEIL. DIE STÄDTE ALS KREDITNEHMER

zurück zur Startseite